Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Der Gewinn ist gegebenenfalls zu versteuern.
Steuerlich beurteilte das Finanzgericht Düsseldorf in einem Klagefall die Eigentumsübergang eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung als ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 (1) Einkommensteuergesetz (EStG).
Im dem Klagefall ging es um zwei Grundstücke des Klägers. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 selbst im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Im Jahr 2019 wurden die Grundstücke erneut zwangsversteigert.
Das Finanzamt bewertete die Zwangsversteigerungen als private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte den Gewinn als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 2 EStG).
Demgegenüber sah der Kläger im Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung eine „Enteignung“. Die die Zwangsversteigerung beruhe nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.
Das Finanzgericht beurteilte wie zuvor das Finanzamt die Zwangsversteigerung als willentliche Entscheidung des Eigentümers. Denn er könne ja die Versteigerung verhindern, indem er die Schuld tilgt. Das wäre demgegenüber bei einer Enteignung nicht möglich. Ob der Schuldner tatsächlich die finanzielle Schuld tilgen könne, sei unbeachtlich.
Zum Marktführer für Zwangsversteigerungen
Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bleiben gem. § 23 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei unter folgender Bedingung:
„Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“.
Deshalb ist es für die Steuerfreiheit auch wichtig, dass die 10-Jahresfrist eingehalten wird. Gerade bei Grundstücken ist das immer wieder eine Quelle für Fehlkalkulationen, geht es doch um den steuerlich entscheidenden Zeitpunkt.
Im konkreten Fall verwies der Kläger bei der Fristberechnung auf das Datum des Zuschlagbeschlusses, das nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots lag. Unter dieser Bedingungen sei die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.
Im Gegensatz dazu legte das Gericht für diese Fristberechnung das obligatorische Rechtsgeschäft zugrunde. Bei einer Zwangsversteigerung sei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Eigentumsübergang vollzogen wird, sei der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 Az. 2 K 2220/20 E
Bankenbetrug beim Immobilienkauf kommt immer wieder vor. 2020News publiziert am 16.02.2021 den unveröffentlichten Text einer Druckfahne des Spiegels aus dem Jahr 1999.
2020News publizierte am 16.02.2021 den unveröffentlichten Text einer Druckfahne des SPIEGEL aus dem Jahr 1999.
In dem unveröffentlichten Text wollte der SPIEGEL – damals noch unter Stefan Aust ein Muster an kritischem Journalismus – über kriminelle Machenschaften von Banken im Immobilienbereich berichten. Besonders die Hypo-Vereinsbank arbeitete eng mit Drückerkolonnen zusammen, um gutgläubigen Immobilienkäufern angeblich „bankgeprüfte“ Wohnungen zu verkaufen.
Doch diese waren lediglich einen Bruchteil des gezahlten Kaufpreises wert. Der Kaufpreis enthilet – für den Käufer unerkennbar – zwischen 22 bis 45 Prozent Vermittlungsprovisionen. Zudem stellte die Bank fiktive Wertermittlungskosten in Rechnung.
„Aufgabe der Drücker war, diese Kundschaft mit geschönten Berechnungen und falschen Versprechungen zum Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung zu überreden: Steuerersparnisse und Mieteinnahnmen seien so hoch, dass die Erwerber damit mühelos Zins und Tilgung zahlen könnten; und nach ein paar Jahren könne die Wohnung mit Gewinn verkauft werden.
Mit solchen Argumenten haben über 100 Vertriebsgesellschaften der Hypo Kreditnehmer zugeführt. Auch im Interesse der Bankmanager strichen die Vermittler zwischen Käufern und Verkäufern gewaltige Provisionen ein, die den Kaufpreis – und damit die Kreditsumme nach oben trieben. Auf den Abgabepreis der Bauträger packten sie Provisionen von zumeist 22 bis 30 Prozent, zuweilen auch 45 Prozent und mehr.
Immobilienmakler nehmen maximal sechs Prozent. Weil eine Wohnung schwer verkäuflich ist, wenn der Vermittler 30 Prozent Provision fordert, war der Aufschlag als Innenprovision im Kaufpreis versteckt – mit Wissen der Bank, die den Erwerbern solche Provisionen finanzierte.“ (zitiert nach: 2020news.de, 16.02.2021)
Als dann die Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 hereinbrach, geriet die Hypo-Vereinsbank-Tochter Hypo Realestate mit den faulen Krediten selbst in die Krise. Nur Dank ihrer Verstaatlichung 2009 und Hilfsgeldern aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) wurde die Bank mit mit Steuermitteln und Staatsgarantien in Höhe von 143 Milliarden Euro gerettet.
Während so eine „systemrelevante“ Bank und vor allem deren Gesellschafter gerettet wurden, verloren geprellte Immobilienanleger und Steuerzahler viel Geld. Zu den Anwälten, die damals den Bankenbetrug mit aufdeckten und geprellten Anlegern halfen, gehörte übrigens auch Reiner Füllmich, der heutzutage zu den entschiedensten Anwälten im Corona-Ausschuss gehört.
Der SPIEGEL von damals unter der Chefredaktion von Stefan Aust zeichnete sich durch gründlich recherchierte Beiträge aus. Das ganze Gegenteil zum SPIEGEL von heute.
Über seine Arbeit schreibt Aust in seiner Autobiografie „Zeitreise“
„Es wurde mir von Tag zu Tag deutlicher bewusst, welches Privileg es war, als ’so eine Art Journalist‘, wie ich immer gern gesagt hatte, am Straßenrand der Geschichte zu stehen.“