Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird beim Erwerb eines Grundstücks im Inland erhoben. Bemessungsgrundlage dafür ist der Wert des Grundstücks gemäß Bewertungsgesetz.
Grunderwerbsteuer – Steuersätze der Bundesländer
Bis auf wenige Ausnahmen unterliegt der Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Seit 01.09.2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Bis dahin galt seit 1998 bundeseinheitlich ein Steuersatz von 3,5 Prozent. Seit dem haben fast alle Bundesländer die Steuersätze – teilweise mehrfach – auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises erhöht.
Bundesland | Steuersatz | Gültig ab/seit |
---|---|---|
Baden-Württemberg (BW) | 5,0 Prozent | ab 05.11.2011 |
Bayern (BY) | 3,5 Prozent | ab 01.01.1997 |
Berlin (BE) | 6,0 Prozent | ab 01.01.2014 |
Brandenburg (BB) | 6,5 Prozent | ab 01.07.2015 |
Bremen (HB) | 5,0 Prozent | ab 01.01.2014 |
Hamburg (HH) | 5,5 Prozent | ab 01.01.2023 |
Hessen (HE) | 6,0 Prozent | ab 01.08.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern (MV) | 6,0 Prozent | ab 01.07.2019 |
Niedersachsen (NSN) | 5,0 Prozent | ab 01.01.2014 |
Nordrhein-Westfalen (NRW) | 6,5 Prozent | ab 01.01.2015 |
Rheinland-Pfalz (RLP) | 5,0 Prozent | ab 01.03.2012 |
Saarland (SL) | 6,5 Prozent | ab 01.01.2015 |
Sachsen (SN) | 3,5 Prozent | ab 01.01.1997 |
Sachsen-Anhalt (ST) | 5,0 Prozent | ab 01.03.2012 |
Schleswig-Holstein (SH) | 6,5 Prozent | ab 01.01.2014 |
Thüringen (TH) | 5,0 Prozent | ab 01.01.2024 |
Grundsätzlich schulden beim Grundstückserwerb beide Vertragsparteien die Steuer. Überwiegend im notariellen Kaufvertrag die Zahlungspflicht auf den Käufer übertragen. Zahlt der Käufer die Steuer nicht, wird das Finanzamt den Verkäufer zur Zahlung verpflichten, unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht.
Das Finanzamt berechnet die Grunderwerbsteuer und erteilt einen schriftlichen Grunderwerbsteuerbescheid an den Steuerschuldner.
Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erhält der Käufer vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Daraufhin kann der Käufer den Immobilienerwerb im Grundbuch eintragen lassen und wird rechtmäßiger Besitzer des Grundstücks.
Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Anschaffungskosten des Grundstücks. Der auf die Immobilie entfallende Anteil erhöht die abzugsfähige steuerliche Abschreibung der Immobilie.
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Nachtrag vom 25.05.2021:
BVFI fordert Rücknahme der Erhöhungen der Grunderwerbsteuer