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Unter welchen Bedingungen betreiben Immobilieneigentümer einen Gewerbebetrieb und welche steuerlichen Folgen hat dies?
Für private Immobilieneigentümer sind ihre Immobilien in erster Linie Vermögensgegenstände. Sie wollen damit möglichst kein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG betreiben. Denn mit einem Gewerbebetrieb sind einige steuerliche Folgen verbinden, die sie vermeiden wollen. Beispielsweise wollen Sie im Fall einer Veräußerung den Gewinn steuerfrei vereinnahmen.
Dafür sollten auch folgende Bedingungen beachtet werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde neu geregelt, dass die Einnahmen und Entnahmen mit bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG sind. Das betrifft Anlagen
Gleichzeitig wurde für die „Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“ ab 01.01.2023 der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent eingeführt (§ 12 Absatz 3 UStG).
Darüber hinaus können Betreiber von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. In dem Fall wird für die Umsätze aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Betreiber eines Gewerbebetriebs sind gem. § 138 Absatz 1 und 1b AO grundsätzlich verpflichtet, ihrer Gemeinde die Eröffnung des Gewerbebetriebs anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 hat die Finanzverwaltung „aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie“ geregelt, dass die Betrieber der o. g. Photovoltaikanlagen darauf verzichten können, ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO anzuzeigen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.
Grundstücke können als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 (1) EStG einkommensteuerfrei veräußert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung zehn Jahre oder mehr vergangen sind.
Innerhalb der Zehnjahresfrist sind die Veräußerungsgewinne zu versteuern.
Gewerbebetriebe können bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags gem. § 9 (1) GewStG ihren Gewinn mindern, wenn zum Betriebsvermögen Grundstücke gehören, die nicht von der Grundsteuer befreit sind. Diese Kürzung entfällt jedoch beim gewerblichen Grundstückshandel.
Die Finanzbehörden gehen in der Regel von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn ein „enger zeitlicher Zusammenhang“ zwischen Anschaffung und Verkauf vorliegt. Demgemäß gilt als gewerblicher Grundstückshandel, wenn etwa innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Objekte veräußert werden.
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 26.04.2023 (13 K 3367/20 G), begründet, dass nach der Rechtsprechung des BFH ist der Fünfjahreszeitraum jedoch nur ein Indiz ist. Darüber hinaus sind weitere besondere Umstände zu berücksichtigen, durch die der Beobachtungszeitraum verlängert wird. So darf der Grundstückseigentümer über die Vermietung und Verpachtung hinaus keinen „branchennahen“ Hauptberuf ausüben. Im Entscheidungsfall berücksichtigte der BFH auch, dass als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spricht vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart wurde und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre.
Das Urteil ist zur Revision beim BFH zugelassen.
Immobileneigentümer hatten und haben immer noch großen Unterstützungsbedarf bei der Grundsteuererklärung und Prüfung der Bescheide.
Viele Immobilieneigentümer haben in den vergangenen Monaten mit ihrer Grundsteuererklärung gerungen, sich mit dem Zusammensuchen der Daten und der oft holprigen elektronischen Übermittlung herumgeschlagen. Etliche haben diese stressige Aufgabe aber auch ihrer Steuerberatungskanzlei übertragen, was dort für erheblichen Mehraufwand gesorgt hat. Insgesamt müssen schließlich etwa 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
Wenn Sie vom Finanzamt einen Bescheid zu Ihrer Grundsteuererklärung erhalten, dann dient er Ihnen zur Information. Bezahlen müssen Sie also erst einmal nichts.
Doch sollten Sie die Angaben im Grundsteuerwertbescheid unbedingt prüfen. Denn diese „Grundlagenbescheide“ enthalten die Bemessungsgrundlage für die spätere neue Grundsteuer.
Kontollieren Sie jetzt genau, weil falsche Angaben oder Berechnungen später teuer werden können. Wird ein Fehler nicht aufgedeckt, wird er in die Berechnung der neuen Grundsteuer mitübertragen.
Achtung Falle:
Entdecken Sie später einen Fehler bei der Grundsteuerberechnung der Gemeinde, können Sie den Grundsteuerwertbescheid nicht mehr anfechten.
Deshalb: Schieben Sie die Prüfung nicht auf die lange Bank. Denn Sie haben nur einen Monat Zeit, um gegen Fehler vorzugehen.
Was sollten Sie im Grundsteuerwertbescheid prüfen?
Beim sogenannten „Bundesmodell“:
Liegt Ihr Grundstück in einem Bundesland mit eigenem Grundsteuermodell, so müssen ggf. weniger Punkte geprüft werden. In Bayern zum Beispiel kommt es lediglich auf die Wohnfläche bzw. Nutzfläche und die Fläche des Grundstücks an, eventuell noch die Fläche der Garage.
Bei Unstimmigkeiten sollten Sie beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Gute Steuerprogramme liefern dafür Vorlagen. Sie können auch persönlich beim Finanzamt einen Einspruch mündlich „zur Niederschrift“ einlegen.
Nach einer Umfrage des Marktforschungsinstituts Innofact war für ein Drittel der befragten Steuerberater und Steuerberaterinnen die Arbeit mit der Grundsteuererklärung kaum zu bewältigen. Die Kanzleien stießen an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Weitere 39 Prozent sagten, es habe sich um viel Arbeit gehandelt, sie sei aber noch gut zu bewerkstelligen gewesen. Insgesamt schätzen drei Viertel den Aufwand als „hoch“ oder sogar „sehr hoch“ ein.
Der große Ansturm bei der Grundsteuererklärung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig für viele Menschen eine gute und vertrauenswürdige Beratung ist. Das gilt nicht nur für die Grundsteuer, die in den vergangenen zwölf Monaten Platz vier der in der Steuerberatung angefragten Themen belegte. Auf den ersten drei Plätzen lagen die Erstellung von Steuererklärungen inklusive Prüfung der Bescheide, die Vertretung gegenüber Finanzbehörden sowie die betriebswirtschaftliche Beratung in Bereichen wie Rechnungswesen, Controlling und Kostenanalyse.
Doch wie finden Sie einen guten Steuerberater oder eine Steuerberaterin mit freien Kapazitäten für eine langfristige Zusammenarbeit? Zuerst bietet sich fast immer das Internet an. Dort finden Sie auch das Branchenverzeichnis Gelbe Seiten unter www.gelbeseiten.de. Viele Ältere kennen das noch als gedrucktes Exemplar. Im Internet gibt es nicht nur eine einfache und übersichtliche Suche, sondern Sie können auch sofort über die Plattform Kontakt aufnehmen und sich ein Angebot einholen.
Zudem können Nutzer und Nutzerinnen des beliebten Portals sicher sein, vertrauenswürdige und seriöse Angebote zu erhalten. Dieser Bewertung schließen sich auch die von Innofact befragten Steuerfachleute an. Der Umfrage zufolge schätzen mehr als drei Viertel der Kanzleien besonders die Vertrauenswürdigkeit von Gelbe Seiten, zwei Drittel haben die Seriosität hoch bewertet, aber auch die Unterstützung, die das Portal bei der Erreichung der eigenen Ziele leiste.
Quellen: djd, Steuerblick 02/23
Siehe auch: „Gericht urteilt gegen Scholz’ Grundsteuer – ‚Schallende Ohrfeige für die Regierung'“ (fucus.de, 01. 12. 2023)
Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien ist vorübergehend wieder möglich. Welche Bedingungen müssen Investoren jedoch beachten, um sie nutzen zu können?
Seit dem 09.08.2019 gibt es eine neue steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit hofft die Regierung, dass private Investoren mehr neuen und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Denn sie können jetzt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG nutzen.
Worin besteht der steuerliche Vorteil für Investoren?
Investoren können unter bestimmten Bedingungen neben der regulären linearen AfA gem. EStG § 7 (4) von zwei Prozent, oder drei Prozent für Fertigstellung nach dem 31. 12. 2022 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % Sonderabschreibung nutzen. Für vier Jahre ergibt das insgesamt 28 % Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.
Für ein Mehrfamilienhaus wurde am 20.05.2019 ein Bauantrag gestellt, Nach Fertigstellung im Juli 2020 wird das Haus privat vermietet. Im Haus gibt es drei Wohnungen zu je 70 m². Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen 450.000 EUR. Bis zu maximal 5 % pro Jahr ist die Sonderabschreibung in voller Höhe nutzbar.
Die Sonderabschreibung wäre wie folgt zu berechnen:
zulässige Bemessungsgrundlage: 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
Gesamtbemessungsgrundlage: 2.000 EUR x 210 m² = 420.000 EUR
Folgende Beträge können als Abschreibung geltend gemacht werden:
1. Sonderabschreibung
Fertigstellungsjahr 2020: 5 % (nicht zeitanteilig) x 420.000 EUR = 21.000 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 21.000 EUR = 63.000 EUR
2. Lineare AfA
Fertigstellungsjahr 2020: 450.000 EUR x 2 % = 9.000 EUR, zeitanteilig 6/12 = 4.500 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 9.000 EUR = 27.000 EUR
Gesamte Abschreibung bis 31.12.2023: 115.500 EUR
Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 30 % beträgt die Steuerersparnis 34.650 EUR.
Ab 01.01.2024 beträgt der steuerliche Restwert 334.500 EUR (450.000 EUR ./. 115.500 EUR). Die Absetzung für Abnutzung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG.
Es ist wie folgt zu rechnen:
Restwert-Afa 334.500 EUR : 46,5 (46 Jahre und 6 Monate) = 7.193 EUR pro Jahr
Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen die Investoren einhalten, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:
Wenn man berücksichtigt, dass es oft sehr lange dauert, bis eine Baugenehmigung vorliegt, ist schon fast die Hälfte des Förderzeitraums abgelaufen. Zudem sind die Kapazitäten vieler Bauunternehmen so begrenzt, dass sie kaum noch mehr Wohnungen bauen können. Schließlich sind maximal 3.000 Euro förderfähiger Baukosten abzüglich überwiegend 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer und weiterer Baunebenkosten für die Städte und Ballungsräume mit hohen Kaufpreisen kaum zu halten.
ZDB-Präsident Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein warnte schon 2014:
„Wenn wir bei einer Wohnimmobilie von Baukosten in Höhe von 250.000 Euro und Grundstückskosten von 40.000 Euro, also von insgesamt 290.000 Euro ausgehen, dann musste der Bauherr vor wenigen Jahren noch 26.000 Euro (=8,3 %) an Nebenkosten tragen. Heute sind das 45.000 Euro, was 13,5 % entspricht.“
Außerdem müsste eine kostendeckende Kaltmiete dann rund 10,05 € pro m² betragen. Nach einer Studie des „Pestel-Intitutes“ gelten Mietkosten von durchschnittlich 7,50 € pro m² als „bezahlbar“.
Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Mittel, um ihr selbstgestecktes Ziel von 1,5 Millionen neuen Wohnungen in der laufenden Wahlperiode zu erreichen. Im Jahr 2018 wurden laut Statistischem Bundesamt aber nur 285.900 Wohnungen fertiggestellt. Das waren nur 1.100 Wohnungen mehr als 2017.
Erhaltungsaufwand bei vermieteten Immobilien dient nicht nur dazu, den Substanz- und Wohnwert zu erhöhen, sondern wird auch die Steuerlast zu senken.
Wer ein bereits genutztes Haus oder eine genutzte Eigentumswohnung erworben hat, weiß, oft ist zunächst ein größerer Erhaltungsaufwand nötig: Die Wasserrohre sind alt, die Heizung heizt nicht mehr richtig, die Wärmedämmung fehlt oder entspricht nicht mehr den heutigen Anfoderungen…
Mit anderen Worten: Umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind fällig.
Diese Erhaltungsaufwendungen werden sogar mit Steuernachlass gefördert, weil sie unter Umständen als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.
Doch hier gilt es aufzupassen!
Für Vermieter immer wieder eine Falle ist die steuerliche Abgrenzung zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungskosten. Denn falls
die Kosten für den Erhaltungsaufwand innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung/Herstellung höher sind als 15 Prozent der Anschaffungskosten, werden sie den Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG hinzugerechnet.
Steuerlich hat das zur Folge: Sie können nur einheitlich mit dem Kaufpreis des Gebäudes über 50 oder 40 Jahre abgeschrieben werden.
Zudem hat das das Finanzgericht Münster entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, sogar in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und – bei Überschreiten dieser Grenze – zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielsweise Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.
Das bedeutet: Diese Kosten dürfen nicht sofort in voller Höhe steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sondern fließen mit in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Abschreibung (von zwei Prozent oder zweieinhalb Prozent) ein.
Tipp:
Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre entsprechenden Kosten für den Erhaltungsaufwand insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15-Prozent-Grenze bleiben. Oder beginnen Sie mit umfassenderen Modernisierungen erst nach dem dritten Jahr.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.09.2014, Az 8 K 4017/11 E, Revision IX R 22/15
Vorfälligkeitsentschädigungen, die beim Immobilienverkauf gezahlt werden, um ein bisher vermietete Objekt lastenfrei übereignen zu können, sind lt. Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten.
Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Darlehen, das verkürzt genutzt wurde. Es fehlt insoweit der wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) mit den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wirtschaftlich folgt die Vorfälligketsentschädigung aus der Änderung des Darlehensvertrags, nicht aus dem Abschluss des Darlehensvertrags. Da diese für die lastenfreie Grundstücksübertragung erforderlich war, besteht der wirtschaftlicher Zusammenhang nicht mit der früheren Vermietung des Objekts, sondern mit der Veräußerung.
Ist die Veräußerung der Immobilie steuerbar, so fällt die Vorfälligkeitsentschädigung unter die Veräußerungskosten und kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts berücksichtigt werden. Ist die Veräußerung jedoch außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums und deshalb nicht steuerbar, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen Vermietung geltend gemacht werden.
Wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entnehmen ist, sind eine Solaranlage und das Haus darunter als getrennte Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Wen auf einem Wohnhaus eine Solaranlage zur Stromeinspeisung betrieben wird, berechtigt das nicht automatisch dazu, das Gebäude bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage anteilig steuerlich hinzuzurechnen. Denn die Kosten lassen sich „nicht nachvollziehbar“ zwischen der privaten Gebäudenutzung und der gewerblichen Dachnutzung aufteilen.
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 19.03.2014 in München veröffentlichten Urteil entschiede. (Az. III R 27/129).
In einer Mitteilung auf steuernetz.de heißt es dazu, dass der BFH damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Solaranlagen und privat genutzte Gebäude darunter jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören.
Die Folgen des Urteils sind für Eigentümer jedoch nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird dadurch das Haus laut BFH auch nicht zum Betriebsvermögen. Bei einem Verkauf des Hauses falle daher auch keine Einkommensteuer an.
Eine Reihe von Bundesländern hat zum Jahresanfang die Grunderwerbsteuer weiter erhöht. Wie andere Steuern auch dient dies natürlich vorrangig zum Stopfen der Schuldenlöcher der Länder.
Bundesweit gibt es nur noch zwei Bundesländer, Bayern und Sachsen, die eine Grunderwerbsteuer von nur 3,5 Prozent erheben. Bis zum Jahr 2006 galt dieser Steuersatz bundesweit einheitlich:
(Alle Angaben ohne Gewähr.)
Allerdings ist trotz der niedrigen Grunderwerbsteuer in Bayern der Immobilienkauf gerade in der Landeshauptstadt am teuersten. München ist auch 2013 der mit Abstand teuerste Wohnimmobilienstandort Deutschlands. Durchschnittlich 13,61 Jahreseinkommen werden in München für ein freistehendes Haus bezahlt.
In einem WELT-Artikel vom 02.01.2014 wird zur Anhebung der Grunderwerbsteuer in verschiedenen Bundesländern der Präsident des Immobilienverbands Deutschland (IVD), Jens-Ulrich Kießling zitiert:
„Statt eines Wettbewerbs um die günstigsten Steuersätze ist ein Wettlauf um die höchsten Steuersätze entstanden“.
Denn neben der hohen Verschuldung der Bundesländer sieht er eine Ursache für diesen „Wettlauf“ darin, dass nach den Regeln des Länderfinanzausgleichs die Länder ihre Steuersätze erhöhen müssen, um nicht Einnahmeverluste infolge niedrigerer Steuern selber tragen zu müssen.
Das Statistische Bundesamt hat für die Länder und Kommunen zum Ende des Jahres 2020 folgende Pro-Kopf Verschuldung in Euro errechnet:
Baden-Württemberg: 5.172
Bayern: 2.414
Berlin: 16.307
Brandenburg: 7.981
Bremen: 57.823
Hamburg: 19.818
Hessen: 9.554
Mecklenburg-Vorpommern: 6.255
Niedersachsen: 9.821
Nordrhein-Westfalen: 12.832
Rheinland-Pfalz: 10.721
Saarland: 17.895
Sachsen: 1.819
Sachsen-Anhalt: 10.852
Thüringen: 8.387
Schleswig-Holstein: 12.548
Angesichts dieser Zahlen erscheint die Erklärung von Jens-Ulrich Kießling wohl sehr plausibel. Zudem erscheint es plausibel, warum gerade auch in Sachsen Immobilien sehr begehrt sind.
Siehe auch: Grunderwerbsteuer in aller Munde – Besonderheiten und BFH-Rechtsprechung
Schuldzinsen für Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie dürfen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nach dem Immobilienverkauf anfallen. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Allerdings ist der nun immer noch mögliche Steuerabzug an eine Voraussetzung geknüpft.
Wer eine fremdvermietete Immobilie kauft, kalkuliert häufig mit ein, dass er die Schuldzinsen als Werbungskosten steuersenkend geltend machen kann. Wurde die Immobilie verkauft – beispielsweise weil mit ihr nur Verluste verbunden waren – und blieben die Verkäufer auf einem Restdarlehen sitzen, so konnten sie für die Darlehenszinsen keine Werbungskosten mehr steuerlich geltend machen.
Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert. Doch ist der Steuerabzug dann an eine Voraussetzung geknüpft: Der Verkaufserlös muss unbedingt zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens dienen. Nur wenn dann noch eine Restverbindlichkeit bleibt, können die darauf entfallenden Zinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden – nicht jedoch beim Veräußerungsverlust. (BFH, Az. IX R 67/10)
Unter dem Titel „Immobilien-Falle: So hat mich ‚Betongold‘ fast ruiniert“, ergreift „Bild“ mal wieder Partei für die Schwachen …
Das wäre ja ganz löblich, wenn hier nicht schon wieder das Übel an der falschen Stelle gesucht wird. Nach eigenem Anspruch wollen die Artikelautoren in dieser BILD-Serie berichten, wie ein Haus- oder Wohnungskauf Menschen finanziell ruiniert hat:
„Sie haben Fehler gemacht, wurden aber auch getäuscht.“
Also lag die Schuld wohl doch nicht bei der Immobilie, wie mit dem Titel in Groß- und Fettdruck Glauben gemacht werden soll, sondern bei den beteiligten Personen.
Mit der Fehleranlyse des Rechtsanwalts, der sich des Falls annahm, wird dann die Schuldfrage wieder etwas gerade gerückt. Wie es im Artikel heißt, sah dieser vielmehr folgende, teils klassische Fehler:
Bei einer angemessenen Laufzeit wäre die Tilgungsrate jedoch so angestiegen, dass der Käufer sich die Wohnung gar nicht leisten konnte.
Ein kluger Immobilieneigentümer kann nicht alle Fehler vermeiden, sich jedoch durch gewissenhafte Prüfung weitgehend schützen. Ansonsten ruiniert ihn nicht ds „Betongold“, sondern er ruiniert sich selbst.
Quelle: Bilde.de, 24.07.2012
Anleger bevorzugen nicht nur wegen der Steuervorteile denkmalgeschützte Wohnimmobilien. Vielen Kapitalanlegern gilt ein Wohnhaus aus der Gründerzeit mit ansprechender Stuckfassade und Sprossenfenstern als die ideale Immobilie.
In einem ausführlichen Artikel wird in Cash Online über den „Charme der Altbauten“ berichtet. Darin werden mehrere Experten zitiert, die beobachten, dass die
„sicherheitsbewussten Deutschen ihr Kapital derzeit in Scharen am Immobilienmarkt“
anlegen.
Wer interessiert sich für solche Objekte?
„‚Die Zielgruppe des Projekts reicht von Singles, Paaren und jungen Familien bis hin zu Senioren‘, sagt Dirk Germandi, Vorstandssprecher der Berliner Profi Partner AG und Sprecher der Investoren.“
Kapitalanleger können zu 100 Prozent aus den anrechenbaren Sanierungskosten am Kaufpreis des Objekts gemäß Paragraf 7i Einkommenssteuergesetz (EStG) über einen Zeitraum von zwölf Jahren Steuervorteile ziehen.
Beispiel:
Kaufpreis der Wohnung: 200.000 Euro
anrechenbarer Sanierungskostenanteil: 70 Prozent
Steuervorteil für Kapitalanleger über zwölf Jahre: 140.000 Euro
Steuervorteil für Selbstnutzer über zehn Jahre: 126.000 Euro
„‚Anleger, die in Denkmalschutzobjekte investieren, sind konservative Gutverdiener ab einem Einkommen von circa 80.000 Euro bei Ledigen und ab 100.000 Euro bei Verheirateten‘, sagt Josef Schnocklake, Vertriebsleiter des Nürnberger Anbieters Terraplan.“
Anleger sollten jedoch genau prüfen, wie realistisch der anrechenbare Sanierungskostenanteil kalkuliert wurde.
„Der Bescheid des Denkmalamtes ergeht erst nach Fertigstellung des Objekts, die Käufer müssen aber vor der Sanierung kaufen, um die Denkmal-AfA zu erhalten. Daher sollten sie frühere Objekte des Bauträgers darauf prüfen, ob die Sanierungskosten in prognostizierter Höhe berücksichtigt wurden.“
Als wichtigste Kriterien für die Auswahl eines Denkmalschutzobjekts werden in dem Beitrag jedoch Standort und Lage der Immobilie genannt. Generell sollte der Standort durch eine hohe Wohnungsnachfrage gekennzeichnet sein.
Derart geeignete Denkmalschutzobjekte mit Sanierungs-AfA gibt es vorzugsweise in den großen Städten Ostdeutschlands und in Berlin.
„Im Osten weisen insbesondere Potsdam, Dresden und Leipzig, aber auch Jena eine hohe Wohnraumnachfrage und gute Wachstumsperspektiven auf … Bei der Auswahl der Mikrolage sollten Anleger beachten, dass zentrumsnahe Wohnlagen in den meisten Städten bei Mietern am gefragtesten sind.“
Am größten sei generell die Nachfrage nach gut geschnittenen
mit Balkon und Loggia.
„Wesentlich für die Gesamtrendite einer Kapitalanlageimmobilie ist zudem der Anlagehorizont. Immobilien sind kein kurzfristiges Investment, sondern erwirtschaften ihren Ertrag, neben der Mietrendite, die im Regel im Laufe der Zeit ansteigt, auch über langfristige Wertsteigerungen. Zudem können sie erst nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Da die Denkmal-AfA über einen Zeitraum von zwölf Jahren gewährt wird, dürfte ohnehin kaum ein Anleger sein Objekt vor Ende dieses Zeitraums wieder veräußern.“
Quelle: cash-online.de, 16.05.2012