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Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien

Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien ist vorübergehend wieder möglich. Welche Bedingungen müssen Investoren jedoch beachten, um sie nutzen zu können?

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für MietwohnungsneubauSeit dem 09.08.2019 gibt es eine neue steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit hofft die Regierung, dass private Investoren mehr neuen und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Denn sie können jetzt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG nutzen.

Worin besteht der steuerliche Vorteil für Investoren?

Investoren können unter bestimmten Bedingungen neben der regulären linearen AfA gem. EStG § 7 (4) von zwei Prozent, oder drei Prozent für Fertigstellung nach dem 31. 12. 2022 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % Sonderabschreibung nutzen. Für vier Jahre ergibt das insgesamt 28 % Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.

Beispielrechnung für Sonderabschreibung

Für ein Mehrfamilienhaus wurde am 20.05.2019 ein Bauantrag gestellt, Nach Fertigstellung im Juli 2020 wird  das Haus privat vermietet. Im Haus gibt es drei Wohnungen zu je 70 m². Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen 450.000 EUR. Bis zu maximal 5 % pro Jahr ist die Sonderabschreibung in voller Höhe nutzbar.

Die Sonderabschreibung wäre wie folgt zu berechnen:

zulässige Bemessungsgrundlage: 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
Gesamtbemessungsgrundlage: 2.000 EUR x 210 m² = 420.000 EUR

Folgende Beträge können als Abschreibung geltend gemacht werden:

1. Sonderabschreibung
Fertigstellungsjahr 2020: 5 % (nicht zeitanteilig) x 420.000 EUR = 21.000 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 21.000 EUR = 63.000 EUR

2. Lineare AfA
Fertigstellungsjahr 2020: 450.000 EUR x 2 % = 9.000 EUR, zeitanteilig 6/12 = 4.500 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 9.000 EUR = 27.000 EUR
Gesamte Abschreibung bis 31.12.2023: 115.500 EUR

Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 30 % beträgt die Steuerersparnis 34.650 EUR.

Ab 01.01.2024 beträgt der steuerliche Restwert 334.500 EUR (450.000 EUR ./. 115.500 EUR). Die Absetzung für Abnutzung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG.

Es ist wie folgt zu rechnen:

Restwert-Afa 334.500 EUR : 46,5 (46 Jahre und 6 Monate) = 7.193 EUR pro Jahr

 

Voraussetzungen für die neue Sonderabschreibung

Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen die Investoren einhalten, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:

  • Sie müssen in der Zeit vom 31.08.2018 bis 31.12.2021 neue Wohnräume zur Vermietung anschaffen oder errichten. Für Ferienwohnungen gilt die Förderung nicht. Ebenso wenig können Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen berücksichtigt werden.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 3.000 € je m² betragen.
  • Die steuerliche geförderte Wohnung muss mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden neun Jahren insgesamt 10 Jahre entgeltlich vermietet werden.
  • Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend wieder versagt.
  • Die Höhe der Sonderabschreibungen ist auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt.
  • Die Sonderabschreibungen können nur Antragstellern nutzen, die die Bedingungen für die  De-minimis-Beihilfen erfüllen – also beispielsweise innerhalb von drei Kalenderjahren nicht weitere Fördermittel von mehr als 200.000 € erhalten haben.

Mehr neue Wohnungen Sonderabschreibung?

Wenn man berücksichtigt, dass es oft sehr lange dauert, bis eine Baugenehmigung vorliegt, ist schon fast die Hälfte des Förderzeitraums abgelaufen. Zudem sind die Kapazitäten vieler Bauunternehmen so begrenzt, dass sie kaum noch mehr Wohnungen bauen können. Schließlich sind maximal 3.000 Euro förderfähiger Baukosten abzüglich überwiegend 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer und weiterer Baunebenkosten für die Städte und Ballungsräume mit hohen Kaufpreisen kaum zu halten.

ZDB-Präsident Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein warnte schon 2014:

„Wenn wir bei einer Wohnimmobilie von Baukosten in Höhe von 250.000 Euro und Grundstückskosten von 40.000 Euro, also von insgesamt 290.000 Euro ausgehen, dann musste der Bauherr vor wenigen Jahren noch 26.000 Euro (=8,3 %) an Nebenkosten tragen. Heute sind das 45.000 Euro, was 13,5 % entspricht.“

Außerdem müsste eine kostendeckende Kaltmiete dann rund 10,05 € pro m² betragen. Nach einer Studie des „Pestel-Intitutes“ gelten Mietkosten von durchschnittlich 7,50 € pro m² als „bezahlbar“.

Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Mittel, um ihr selbstgestecktes Ziel von 1,5 Millionen neuen Wohnungen in der laufenden Wahlperiode zu erreichen. Im Jahr 2018 wurden laut Statistischem Bundesamt aber nur 285.900 Wohnungen fertiggestellt. Das waren nur 1.100 Wohnungen mehr als 2017.

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Immobilien-Leibrente – Damit Haus und Garten nicht zur Last fallen

Wie mit einer Immobilien-Leibrente vermieden werden kann, dass Haus und Garten nicht zur Last fallen. Warum sie gezielt den Bedürfnissen älterer Menschen dient?

Immobilien-Leibrente entspricht den Bedürfnissen vieler älterer Menschen

Immobilien-Leibrente für Senioren mit Haus und Garten

Foto: djd/Deutsche Leibrenten

(djd). Den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen sich die meisten Bundesbürger in jungen Jahren: So wird ein Haus wird gekauft oder finanziert und gebaut. Doch den Gedanken an mögliche spätere Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung verdrängen zu diesem Zeitpunkt viele.

Mit dem Älterwerden stellt die eigene Immobilie viele Rentner vor große Herausforderungen. Sei es, dass die Fenster häufiger zu putzen sind, der Garten Pflege bräuchte. Überhaupt wäre grundsätzlich mehr Hilfe im Alltag willkommen. Jedoch für eine solche Unterstützung in Haus und Garten fehlt bei vielen älteren Menschen das Geld. Sie können sich die Hilfe nicht leisten. Das Vermögen ist im Haus gebunden. Über größere Ersparnisse verfügen viele Senioren nicht. Und die Rente deckt gerade eben die täglichen Kosten ab. Unerwartete Aufwendungen für die Instandhaltung des Eigenheims, medizinische Behandlungen oder die Anstellung einer Pflegekraft können die finanzielle Lage weiter verschärfen.

Maßgeschneiderte Lösung

Ein Auszug aus den eigenen vier Wänden ist für viele ältere Mitbürger dennoch unvorstellbar. Durch die demografische Entwicklung werden aber immer mehr Menschen mit der Frage konfrontiert, wie und wo sie im Alter wohnen möchten – und wie sie das finanzieren können.

„Gefragt sind maßgeschneiderte Lösungen für Immobilieneigentümer im Alter, mit denen auf die Bedürfnisse dieser Menschen Rücksicht genommen wird“, erklärt Prof. Dr. Heinrich Schradin von der Universität Köln.

Eine sogenannte Leibrente ermöglicht den Verbleib in den eigenen vier Wänden. „Die Immobilie wird zwar verkauft, der frühere Eigentümer erhält aber ein notariell zugesichertes, mietfreies Wohnrecht und eine fortlaufende, attraktive Rentenzahlung“, erläutert Friedrich Thiele, Vorstand der Deutschen Leibrenten Immobilien AG. Es handele sich um ein transparentes Modell, das den finanziellen Spielraum im Alter erhöhe.

Mit dem zusätzlichen Einkommen könnten Senioren unerwartete Kosten decken und Unterstützung für Haus und Garten finanzieren. Mehr Informationen dazu gibt es unter www.deutsche-leibrenten.de.

Unabhängiges Wertgutachten

Die Leibrente eignet sich grundsätzlich für alle Immobilieneigentümer, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, empfiehlt auch der Bundesverband Initiative 50plus. Für die Berechnung der Leibrente erstellt ein unabhängiger Sachverständiger ein Wertgutachten der Immobilie. Weitere Faktoren bei der Kalkulation sind das Lebensalter und das Geschlecht der Eigentümer des Hauses.

So rechnet sich die Leibrente

(djd). An einem Musterbeispiel wird deutlich, wie sich die sogenannte Immobilien-Leibrente rechnet. Ein Paar, beide 75 Jahre alt, besitzt ein Eigenheim, dessen Wert sich auf 300.000 Euro beziffert. Verkauft das Paar die Immobilie im Rahmen einer Immobilien-Leibrente, beträgt der rechnerische Wert des mietfreien Wohnrechts 920 Euro pro Monat. Dazu kommt eine Leibrente in Höhe von 820 Euro pro Monat. Der Gesamtwert der Leibrente beträgt somit 1.740 Euro pro Monat. Unter www.deutsche-leibrenten.de gibt es alle weiteren Informationen.

Empfehlung

Mehr Rente mit Immobilien, gibt es das denn überhaupt? Ständig ist von der Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge in Form von Riester-Rente, Rürup-Rente, Rente aus der privaten Rentenversicherung oder „Deutschland-Rente“ die Rede.

Darüber wird die private Altersvorsorge mit Immobilien vergessen. Doch mit Haus und Wohnung lassen sich ebenfalls private Zusatzrenten erzielen. Dazu zählt beispielsweise die Immobilien-Leibrente mit lebenslangem Wohnrecht im miet- und schuldenfreien Eigenheim.

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Crowdinvesting Immobilien – Tipps zum Vergleich

Crowdinvesting in Immobilien ist ein boomender Markt. Welche Chancen und Risiken bietet er Privatanlegern in Immobilien? – Tipps zum Vergleich.

Crowdinvesting in Immobilien

Crowdinvesting für NeubauprojekteCrowdinvesting ist eine neue Beteiligungsmöglichkeit. Gerade für all jene, die in Immobilien als Kapitalanlage investieren wollen, erscheint sie lukrativ. Denn im Vergleich zu klassischen Immobilieninvestitionen bietet sie Chancen für eine bessere Risikostreuung im Portfolio.

Auch deshalb ist Crowdinvesting für Immobilien zur Zeit in aller Munde. Und als die ersten Großprojekte ihre Investoren auszahlten, verstummten viele Kritiker. Bis dahin hatten sie nicht selten die Anlage-Projekte und die neue Art der Finanzierung als Luftnummern verschrien.

„In den ersten neun Monaten des Jahres 2017 konnten die großen Plattformen mehr als 100 Mio. Euro von der Crowd einsammeln und damit das Jahresvolumen von 2016 mehr als verdoppeln, zeigen Zahlen des Branchenportals crowdfunding.de. Immobilien machen mittlerweile rund 80 Prozent des gesamten Crowdinvesting-Markts aus und liegen damit weit vor den hochgelobten Start-ups, die von Januar bis September vergangenen Jahres gerade einmal 17 Mio. Euro einsammelten.“ (capital.de, 23.01.2018)

Eine Beteiligung ist schon mit geringen Beträgen möglich. Sollten diese verloren gehen, lässt sich der Betrag zur Not verschmerzen. Kritiker verweisen besonders auf einen möglichen Totalverlust. Die Gefahr sehen sie vor allem, weil diese Form des Investments noch wenig gesetzlich reguliert ist.

Seit 2011 mehr als eine Milliarde Euro investiert

Fonds Professionell berichtete am 02.03.2020 über die aktuelle Entwicklung am Crowdinvestingmarkt.

„Von 2011 bis 2019 haben Crowdinvestoren insgesamt 1,1 Milliarden Euro über Internet-Plattformen investiert. Davon kamen 422 Millionen allein im vergangenen Jahr zusammen. Das sind die zentralen Ergebnisse des „Crowdinvest Marktreport 2019″, den der Marktbeobachter Crowdinvest.de veröffentlicht hat.

Der stärkste Zuwachs und das das größte anteilige Volumen entfällt auf Immobilien. Bis Ende 2019 wurden 721 Millionen Euro in 514 Immobilienprojekte investiert.“

Unternehmensfinanzierungen bilden mit 347 Mio. Euro das zweitgrößte Segment im Markt der Crowdinvestents. Davon bilden knapp 30 Prozent Start-up-Finanzierungen. In Energie-Projekte flossen rund 32 Millionen.

Crowdinvesting – die größten Anbieter

Aktuell gibt es verschiedene größere Plattformen, die Immobilien-Crowdinvesting anbieten:

  • Bergfürst,
  • CrowdDesk,
  • Exporo,
  • iFunded,
  • Zinsland,

um nur einige zu nennen. Neben den geringen Einsätzen ab 500 Euro werben die Anbieter mit hohen Renditen für die Kapitalanlage. Renditen bis zu 9,5 Prozent lassen sich mit Bestandsimmobilien nicht erreichen. Allerdings sind diese mit Projektentwicklung schon eher möglich.

Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach sind für rund 70 Prozent der Crowd-Anleger die hohen Renditeversprechen ausschlaggebend für ihre Beteiligung.

Doch auch wenn die Anbieter versprechen, dass alle Projekte auf Herz und Nieren geprüft würden, letztendlich muss jeder Anleger selbst prüfen. Insofern ist Crowdinvesting für risikofreudige Investoren zugleich ein Instrument zur Streuung ihrer Kapitalanlage.

Chancen

  • Rendite bis fast zehn Prozent
  • Relativ kurzfristige Anlage (oft ca. zwei Jahre)
  • Geringe Mindestbeteiligung möglich
  • Gute Streuung im Portfolio
  • Geld-zurück-Garantie, wenn nicht genug Kapital zusammenkommt
  • Keine Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer…)

Risiken

  • Hohes Risiko, weil (noch) nicht regulierter Markt
  • In der Regel Nachrangdarlehen (im Insolvenzfall droht Totalverlust)
  • Geringe Möglichkeit zur Prüfung der Beteiligung vor Investition
  • Kein Investment „zum Anfassen“
  • Wie seriös sind die Bauunternehmen/Projekte?

 

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Immobilienfinanzierung für das eigene Haus

Immobilienfinanzierung für das eigene Haus, das heißt raus aus der Miete, rein ins eigene Zuhause. Immobilienfinanzierung gründlich planen: von Eigenkapital bis Baukindergeld

Immobilienfinanzierung des eigenen Hauses

Immibilienfinanzierung für das eigene Haus

Foto: djd/Deutscher Sparkassenverlag/Image Source/Westend61

(djd). Das Angebot an familienfreundlichem Wohnraum ist knapp, zudem sind die Mieten in den vergangenen Jahren vielerorts kräftig gestiegen. Mit Blick auf die weiterhin niedrigen Darlehenszinsen spielen daher viele mit dem Gedanken, sich den Wunsch vom Eigenheim zu verwirklichen.

Doch egal ob man neu baut oder ein älteres Haus kauft, ohne gründlichen finanziellen Kassensturz klappt die Immobilienfinanzierung nicht. Schließlich muss die finanzielle Belastung eines Immobilienkredites dauerhaft ohne Probleme zu bewältigen sein.

So viel Haus ist mit dem eigenen Budget drin

Wie viel Haus können wir uns überhaupt leisten? So lautet die Frage, die sich Familien stellen. „Die Antwort hängt wesentlich von zwei Faktoren ab: dem frei verfüg

Finanzieren nach Plan

Foto: djd/Beratungsdienst Geld und Haushalt

baren monatlichen Budget und dem angesparten Eigenkapital“, sagt Korina Dörr, Leiterin von Geld und Haushalt, dem Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe. Sie empfiehlt, zunächst alle Einnahmen und Ausgaben eines typischen Monats aufzuschreiben, um den tatsächlichen finanziellen Spielraum auszuloten.

Hilfreich dafür ist zum Beispiel die Tabelle „Einnahmen-Ausgaben-Check“, die in der Broschüre „Finanzieren nach Plan“ enthalten ist. Das Heft mit vielen Basisinformationen zur Immobilienfinanzierung, Checklisten und einem Glossar zu Fachbegriffen ist kostenfrei unter www.geld-und-haushalt.de oder Telefon 030-20455818 erhältlich.

Wichtig für die Finanzierungsplanung ist es in jedem Fall, genügend Puffer einzuplanen: „Das Monatsbudget sollte nicht bis zum letzten Cent ausgereizt werden, damit sinkende Einnahmen oder unerwartete Ausgaben nicht sofort zu Zahlungsschwierigkeiten führen“, so Dörr weiter.Eigenheimpreise

Eigenkapital: je mehr, desto besser

Aus dem verfügbaren Budget sind die monatlichen Kreditraten und die laufenden Betriebskosten für das Eigenheim zu bestreiten. Nicht vergessen sollte man auch finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben oder die laufende Instandhaltung des Zuhauses.

Die Faustregel lautet daher, dass die monatliche Rate für einen Kredit maximal die Hälfte des frei verfügbaren Budgets kosten sollte. Baufinanzierungsexperten empfehlen außerdem, mindestens 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten beim Hauskauf über Eigenkapital abzudecken. Je mehr Ersparnisse vorhanden sind, umso niedriger fällt die Zinsbelastung aus. So erhöht sich etwa der Zinssatz für eine Finanzierung ohne Eigenkapital im Schnitt um rund 0,5 bis 1 Prozentpunkt im Vergleich zu einer Finanzierung mit 20 Prozent Eigenkapital.

In jedem Fall sollte man mit dem Eigenkapital mindestens die Nebenkosten der Immobilie zahlen können. Das sind Ausgaben für die Grunderwerbssteuer, Notarkosten sowie Gebühren für den Grundbucheintrag, die bis zu 10 Prozent des Kaufpreises betragen können.



Kein Fördergeld verschenken

(djd). Neben dem Eigenkapital stellen staatliche Zuschüsse eine wichtige Säule der Immobilienfinanzierung dar, um die monatliche Darlehensrate zu verringern. Beim Wohn-Riester etwa bezuschusst der Staat Sparbeiträge oder Tilgungsleistungen für einen Kredit, den man zum Bau, Kauf oder Umbau einer selbst genutzten Immobilie aufgenommen hat.

Neu seit 2018 ist das Baukindergeld für Familien, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben. Über zehn Jahre erhalten sie 1.200 Euro je Kind und Jahr. Voraussetzung: ein Bruttohaushaltseinkommen von maximal 75.000 Euro pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind.

Zudem bieten die Bundesländer Förderprogramme an, abrufbar unter www.foerderdatenbank.de. Nützliche Tipps zur Immobilienfinanzierung finden sich auch unter www.geld-und-haushalt.de.

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In 6 Schritten zum eigenen Haus – Checkliste

Checkliste – die sechs wichtigsten Schritte auf dem Weg in die eigenen vier Wände. Noch in diesem Jahr ins eigene Haus

Noch in diesem Jahr ins eigene Haus

Der richtige Haustyp

Foto: djd/www.musterhaus.net/Getty

(djd). In der Eurozone hält die Niedrigzinsphase unvermindert an. Viele denken daher weiter darüber nach, jetzt das günstige Geld für den Bau der eigenen vier Wände zu nutzen. Auch Experten raten dazu: „Wer früh im Jahr an die konkrete Planung geht, kann idealerweise das nächste Weihnachten bereits im neuen Zuhause feiern“, sagt Patryk Moretto, Geschäftsführer von Musterhaus.net.

Die größte Herausforderung dabei: Die Preise für Grundstücke und die Kosten für den Hausbau sind teilweise stark gestiegen und werden auch künftig weiter zunehmen. Umso wichtiger ist es für Häuslebauer, möglichst schnell zu handeln und wichtige Fragen zu klären: Welcher Haustyp passt am besten zu mir – und kann ich ihn mir in meiner Region leisten?

Checkliste: Sechs Schritte bei der Hausbau-Planung

1. Am Anfang steht ein ehrlicher Kassensturz: Wie viel Immobilie kann ich mir überhaupt leisten? Wie hoch darf meine Kreditrate maximal sein, ohne dass ich meinen aktuellen Lebensstandard einschränken muss?

2. So früh wie möglich sollte man sich auch nach staatlichen Fördermöglichkeiten erkundigen, zinsgünstige Kredite und Zuschüsse gibt es für energieeffizientes Bauen vor allem von der KfW. Auch Bundesländer und Kommunen greifen den Bauherren finanziell unter die Arme.

Hausportale helfen

Foto: djd/www.musterhaus.net/zinkevych – stock.adobe.com

3. Wer seinen finanziellen Spielraum kennt, kann ein Grundstück suchen und grundsätzliche Entscheidungen zum Haustyp treffen: Fertighaus zum Festpreis oder Massivhaus nach Maß? Haus aus Stein oder Haus aus Holz? Haus mit oder ohne Keller? Angesichts der vielen Optionen kann es sinnvoll sein, sich erst einmal einen Überblick über möglichst viele Haustypen zu verschaffen.

Kataloge von mehr als 250 Anbietern können etwa auf www.musterhaus.net, einem der größten Hausbau-Portale Deutschlands, gratis und unverbindlich angefordert werden. Hier kann man sich Anregungen holen und die Vorzüge der einzelnen Modelle miteinander vergleichen. Fertighäuser etwa haben oft den Vorteil, dass Hausbaufirmen über passende attraktive Grundstücke verfügen.



4. Ist die Entscheidung für Grundstück und Haustyp gefallen, gilt es, die Finanzierung zu regeln. Dabei sollte man nicht nur die Hausbank aufsuchen, sondern sich auch im Internet über Finanzierungen informieren. Schnell bekommt der angehende Bauherr so einen Überblick und kann die Angebote mit der Offerte der Hausbank vergleichen.

5. Nicht außer Acht lassen dürfen Baufamilien zudem die Baunebenkosten, sie können sich insgesamt auf zehn bis 15 Prozent des Gesamtvolumens summieren.

6. Steht die Finanzierung, kann der Vertrag mit der Baufirma abgeschlossen werden. Dabei sollte man besonders gut auf das Kleingedruckte achten: Wichtig ist vor allem die Bau- und Leistungsbeschreibung.

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Kassensturz vor dem Hauskauf

Wie Sie das eigene Budget analysieren und Ihren Hauskauf finanziell solide planen. Wichtig: Alle Kostenfaktoren erkennen und mehrfach kalkulieren – das geht auch online…

Kassensturz vor dem Hauskauf

individuellen Budgetanalyse

Foto: djd/Geld und Haushalt

(djd). Ein Nest für die wachsende Familie bauen, in eine Immobilie als Teil der privaten Altersvorsorge investieren oder sich einfach einen lang gehegten Wunsch erfüllen: Viele gute Gründe sprechen dafür, sich mit dem Bau oder dem Kauf eines Eigenheims zu befassen. Zusätzlich sind die weiter niedrigen Zinsen ein verlockendes Argument für die eigenen vier Wände. Doch „wie viel Haus“ kann sich die Familie wirklich leisten, wie viel Eigenkapital sollte vorhanden sein und wo verstecken sich im Alltag vielleicht Einsparmöglichkeiten, die den Hausplänen zugutekommen? Eine individuelle Budgetanalyse gibt Antworten.

Das Budget für den Immobilienkauf abstecken

Finanzielle Freiheit für den Hauskauf

Foto: djd/Geld und Haushalt

Einen Immobilienkauf tätigen die meisten nur einmal im Leben. Entsprechend gut überlegt und mit dem Rotstift genau kalkuliert will alles sein. Die derzeit niedrigen Zinsen allein sollten kein Argument sein, sich ohne Durchblick über das eigene Budget in finanzielle Abenteuer zu stürzen. Eine Faustregel lautet, die Kreditraten nicht zu üppig zu planen. „Mehr als 40 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens sollten nicht für Kreditzahlungen verplant werden. Neben dem Immobiliendarlehen sollten Verbraucher dabei auch weitere Ratenkredite, zum Beispiel fürs Auto, berücksichtigen“, unterstreicht Korina Dörr vom Beratungsdienst Geld und Haushalt.

Für mehr Überblick sorgt ein individueller Kassensturz, beispielsweise unter www.budgetanalyse.de. Das kostenlose Angebot zeigt, wo sich der Rotstift für einen größeren finanziellen Spielraum ansetzen lässt. Die Analyse ist kostenlos, geht schnell und kann komplett anonym genutzt werden. Nach einigen Angaben zur aktuellen Lebenssituation lassen sich fünf Lebensbereiche analysieren: Lebenshaltung, Versicherungen, Kredite, Sparen und Altersvorsorge. Zu jedem Thema gibt es individuelle Hilfestellungen, wie sich die persönliche Situation optimieren lässt.



Eine solide Eigenkapitalbasis sollte vorhanden sein

Für eine Immobilienfinanzierung ist es in jedem Fall wichtig, über genügend Eigenkapital als solide Basis zu verfügen. Gut 20 bis 30 Prozent der Kosten sollten Immobilienkäufer als eigenes Kapital zur Verfügung haben. Schließlich verursacht eine Vollfinanzierung ohne Eigenkapital hohe Zinsaufschläge. Nicht vergessen sollten Verbraucher zudem die zusätzlichen Ausgaben rund um einen Immobilienerwerb: Neben dem eigentlichen Kaufpreis für Haus oder Wohnung kommen nochmals zehn bis 15 Prozent Nebenkosten für den Notar, den Grundbucheintragung, die Grunderwerbsteuer und eine eventuelle Maklercourtage hinzu.

Orientierung in neuen Lebensphasen

(djd). In manchen Lebensphasen kann es ganz schön turbulent werden – wenn sich die Familie vergrößert, ein Umzug geplant wird oder ein Jobwechsel ansteht. Wenn das Leben eine neue Richtung einschlägt, sollten zumindest die Finanzen einem roten Faden folgen. Die Online-Budgetanalyse vom Beratungsdienst Geld und Haushalt etwa kann an dieser Stelle wertvolle Unterstützung liefern. Denn auch das Budget sollte sich der neuen Lebensphase anpassen. Mit dem Onlinetool erhalten Verbraucher mehr Überblick – von der Miete bis zur Haftpflicht, vom Autokredit bis zur Altersvorsorge – und können gezielt den Rotstift ansetzen, um die persönliche finanzielle Freiheit zu vergrößern. Mehr Informationen findet man unter www.budgetanalyse.de.



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Erhaltungsaufwand – Steuertipp für Vermieter

Erhaltungsaufwand bei vermieteten Immobilien dient nicht nur dazu, den Substanz- und Wohnwert zu erhöhen, sondern wird auch die Steuerlast zu senken.

Erhaltungsaufwand bei Vermietung

Erhaltungsaufwand - SteuertippWer ein bereits genutztes Haus oder eine genutzte Eigentumswohnung erworben hat, weiß, oft ist zunächst ein größerer Erhaltungsaufwand nötig: Die Wasserrohre sind alt, die Heizung heizt nicht mehr richtig, die Wärmedämmung fehlt oder entspricht nicht mehr den heutigen Anfoderungen…

Mit anderen Worten:  Umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind fällig.

Diese Erhaltungsaufwendungen werden sogar mit Steuernachlass gefördert, weil sie unter Umständen als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.

Doch hier gilt es aufzupassen!

Für Vermieter immer wieder eine Falle ist die steuerliche Abgrenzung zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungskosten. Denn falls
die Kosten für den Erhaltungsaufwand innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung/Herstellung höher sind als 15 Prozent der Anschaffungskosten, werden sie den Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG hinzugerechnet.

Steuerlich hat das zur Folge: Sie können nur einheitlich mit dem Kaufpreis des Gebäudes über 50 oder 40 Jahre abgeschrieben werden.

Zudem hat das  das Finanzgericht Münster entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, sogar in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und – bei Überschreiten dieser Grenze – zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielsweise Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.

Das bedeutet: Diese Kosten dürfen nicht sofort in voller Höhe steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sondern fließen mit in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Abschreibung (von zwei Prozent oder zweieinhalb Prozent) ein.

Tipp:

Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre entsprechenden Kosten für den Erhaltungsaufwand insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15-Prozent-Grenze bleiben. Oder beginnen Sie mit umfassenderen Modernisierungen erst nach dem dritten Jahr.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.09.2014, Az 8 K 4017/11 E, Revision IX R 22/15

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Geschlossene Immobilienfonds und Altersvorsorge

Unter dem Titel „BGH: Geschlossene Immobilienfonds für Altersvorsorge geeignet“ berichtet der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ‚kapital-markt intern‘ vorab über ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs.

Geschlossene Immobilienfonds für Altersvorsorge geeignet

Geschlossene Immobilienfonds für AltersvorsorgeDie Karlsruher Richter heben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken von Oktober 2012 in wichtigen Punkten auf. Damals war ein Finanzvermittler wegen Beratungsfehlern zu Schadenersatz verurteilt worden. Nach dem Urteil des OLG handele es sich bei dem vorliegenden geschlossenen Immobilienfonds um eine hochspekulative Anlage, die für eine ergänzende Altervorsorge unabhängig von den konkreten Umständen des Anlegers grundsätzlich ungeeignet sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass geschlossene Immobilienfonds für die ergänzende Altervorsorge nicht per se ungeeignet sind (BGH, Urteil III ZR 389/12 vom 24.04.2014). Damit wurde die Annahme des OLGs vom Bundesgerichtshof klar zurückgewiesen.

Christian Prüßing, Redaktionsleiter von ‚kapital-markt intern‘ begrüßt die Entscheidung des BGH:

„‚Die aktuelle Vereinheitlichung und Klärung der Rechtsprechung zu der Frage, ob ‚Geschlossene Immobilienfonds′ zur Altersvorsorge‘ geeignet sind, ist zu begrüßen. Natürlich muss auch nach diesem Urteil weiterhin eine fundierte Aufklärung über die Risiken von geschlossen (Immobilien-)Fonds in jeder Beratung stattfinden. Aber in der langfristigen Perspektive bietet diese BGH-Entscheidung auch einen konkreten Nutzen für die Anleger und Sparer: Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen die Optionen zum Aufbau einer Altersvorsorge aus. In dieser Situation ganze Anlageklassen – die wie geschlossene Fonds inzwischen hochreguliert sind – für den Aufbau einer Altersvorsorge pauschal auszuschließen, wäre grundfalsch und der kürzeste Weg, eine effiziente Altersvorsorge zunichte zu machen. Bestimmte Anlageklassen im Wege eines zivilrechtlichen Beratungsverbotes aus der Altersvorsorge pauschal zu verbannen, würde Anleger langfristig nur einschränken, ihnen schaden und ihnen die Möglichkeit nehmen, Risiken zu streuen, ein Portfolio mittels Sachwerten zu diversifizieren und Renditen über dem Inflationsniveau anzustreben.'“

Über den konkreten Einzelfall hinaus stellt der BGH zu der Rechtsfrage „Geschlossenen Immobilienfonds und Altersvorsorge“ grundsätzlich fest:

„‚Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt. Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepot angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds – wie üblich – zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 Prozent) fremdfinanziert wurde (…), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer ‚hochspekulativen‘ Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste'“

In der Meldung von ‚kapital-markt intern‘ wird zu dem Urteil auch Rechtsanwältin Stefanie Mann von der Heidelberger Kanzlei Schlatter mit den Worten zitiert:

„Mit dieser Entscheidung dürfte der BGH vielen Klagen sogenannter Anlegerschutzanwälte den Wind aus den Segeln nehmen. Diese werden sich zukünftig … wieder verstärkt mit den tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen haben. Klagen aufgrund der Vermittlung geschlossener Immobilienfonds zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge dürften zukünftig nur dann erfolgreich sein, wenn dem Anleger im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelingt, tatsächlich falsch oder unvollständig über Risiken dieses Fonds aufgeklärt worden zu sein.“

Quelle: markt-intern.de, 25.07.2014

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Vorfälligkeitsentschädigung – keine Werbungskosten

Vorfälligkeitsentschädigungen, die beim Immobilienverkauf gezahlt werden, um ein  bisher vermietete Objekt lastenfrei übereignen zu können, sind lt. Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten.

 Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Darlehen, das verkürzt genutzt wurde. Es fehlt insoweit der wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) mit den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wirtschaftlich folgt die Vorfälligketsentschädigung aus der Änderung des Darlehensvertrags, nicht aus dem Abschluss des Darlehensvertrags. Da diese für die lastenfreie Grundstücksübertragung erforderlich war, besteht der wirtschaftlicher Zusammenhang nicht mit der früheren Vermietung des Objekts, sondern mit der Veräußerung.

Ist die Veräußerung der Immobilie steuerbar, so fällt die Vorfälligkeitsentschädigung unter die Veräußerungskosten und kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts berücksichtigt werden. Ist die Veräußerung jedoch außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums und deshalb nicht steuerbar, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen Vermietung geltend gemacht werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.2.2014, IX R 42/13

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Betriebsausgaben für Solaranlage und Haus steuerlich absetzen

Wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entnehmen ist, sind eine Solaranlage und das Haus darunter als getrennte Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Gebäudekosten können nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden

Wen auf einem Wohnhaus eine Solaranlage zur Stromeinspeisung betrieben wird, berechtigt das nicht automatisch dazu, das Gebäude bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage anteilig steuerlich hinzuzurechnen. Denn die Kosten lassen sich „nicht nachvollziehbar“ zwischen der privaten Gebäudenutzung und der gewerblichen Dachnutzung aufteilen.

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 19.03.2014 in München veröffentlichten Urteil entschiede. (Az. III R 27/129).

In einer Mitteilung auf steuernetz.de heißt es dazu, dass der BFH damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Solaranlagen und privat genutzte Gebäude darunter jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören.

Die Folgen des Urteils sind für Eigentümer jedoch nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird dadurch das Haus laut BFH auch nicht zum Betriebsvermögen. Bei einem Verkauf des Hauses falle daher auch keine Einkommensteuer an.

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