Immobilie verkauft – noch immer Werbungskosten?
Schuldzinsen für Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie dürfen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nach dem Immobilienverkauf anfallen. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Allerdings ist der nun immer noch mögliche Steuerabzug an eine Voraussetzung geknüpft.
Wer eine fremdvermietete Immobilie kauft, kalkuliert häufig mit ein, dass er die Schuldzinsen als Werbungskosten steuersenkend geltend machen kann. Wurde die Immobilie verkauft – beispielsweise weil mit ihr nur Verluste verbunden waren – und blieben die Verkäufer auf einem Restdarlehen sitzen, so konnten sie für die Darlehenszinsen keine Werbungskosten mehr steuerlich geltend machen.
Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert. Doch ist der Steuerabzug dann an eine Voraussetzung geknüpft: Der Verkaufserlös muss unbedingt zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens dienen. Nur wenn dann noch eine Restverbindlichkeit bleibt, können die darauf entfallenden Zinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden – nicht jedoch beim Veräußerungsverlust. (BFH, Az. IX R 67/10)