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Bauwirtschaft fordert Wohnungsbau

Die Bauwirtschaft in Deutschland steckt in der Krise. Führende Vertreter fordern mehr Wohnungsbau und warnen vor Arbeitsplatzverlusten.

Bauwirtschaft von fast 30 Prozent weniger Baugenehmigungen bedroht

BILD stellt der Kritik von drei Chefs großer Bauunternehmen voran:

„Von Januar bis August 2023 wurden 28,3 Prozent weniger Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt als im selben Zeitraum 2022. Laut dem renommierten ifo Institut in München leidet jedes zweite Bauunternehmen an einem akuten Auftragsmangel. Statt der von Bundesbauministerin Klara Geywitz (47, SPD) versprochenen 400 000 neuen Wohnungen werden in diesem Jahr laut Bauwirtschaft nur 250 000 fertig.“

Dass der Wohnungsbau hinter dem Wohnungsbedarf zurückbleibt, ist nicht neu, wie beispielsweise an den Beiträgen aus den Jahren 2011 und 2012 erkennbar. Auch in den Jahren danach blieb die Anzahl neu gauter Wohnungen weit hinter dem Bedarf zurück.

In den letzten Jahren hat sich die Schere die Migration aus anderen Ländern noch weiter geöffnet. Dazu kommen jüngste Entwicklungen wie gestiegene Baukosten, hohe Zinsen, Inflationsangst, Auflagen zum „Umweltschutz“, Erhöhung der Grunderwerbsteuern und demnächst der Grundsteuern, Ängste vor einem neuen Lastenausgleich

Bauunternehmer warnen

BILD lässt drei Bauunternehmer warnen.

Jan Buck-Emden, Hagebau:

„‚Der Bundeskanzler muss den Wohnbau jetzt zur Chefsache machen und retten, was noch zu retten ist!‘ Aktuell verfehle der Kanzler sein Wahlversprechen ‚kilometerweit‘. ‚Wir merken das direkt, die Bestellungen gehen um 30 Prozent zurück.'“

Raimund Heinl, Saint-Gobain:

„‚Sollte die Bautätigkeit noch weiter abrutschen, ist nicht nur die Energiewende gefährdet, sondern auch der soziale Friede in Deutschland … 300 000 Jobs werden bis 2025 wegfallen, viele Unternehmen werden aufgeben. Die Mieten werden auf ein irres Niveau steigen, wenn der Wohnraum-Mangel immer größer wird.'“

Bernhard Sommer, Kern-Haus:

„‚Die Auftragseingänge im Hausbau sind seit letztem Jahr um über 50 Prozent zurückgegangen. Das ist mehr als alarmierend. Dies gilt für die gesamte Hausbaubranche.'“

Ifo-Instotut berichtet über „Negativrekord“

Die tagesschau hatte im August 2023 berichtet, dass sich laut ifo-Institut der „Absturz im deutschen Wohnungsbau“ verstärkt fortsetze und einen neuen Negativrekord erreichte. Hätten im sommer 2022 noch 10,8 Prozent der Bauunternehmen über Auftragsmangel geklagt, seien es im Juni 2023 34,5 Prozent und im Juli klagten 40,3 Prozent gewesen.

„‚Es braut sich ein Sturm zusammen‘, sagte Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. ‚Nach einem langjährigen Boom würgen die höheren Zinsen und die drastisch gestiegenen Baukosten das Neugeschäft förmlich ab.'“

Auch BR24 berichtete im Oktober 2023:

„Im August sind nur noch 19.300 neue Wohnungen in Deutschland genehmigt worden. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor, die Mitte Oktober veröffentlicht wurden. Das ein Drittel weniger als im August 2022 und entspricht dem Trend des gesamten Jahres 2023. Insgesamt wurden hier bis August knapp 70.000 Wohnungen weniger als im gleichen Zeitraum 2022 genehmigt. Damit schrumpfte die Zahl der Genehmigungen auf 175.500 zusammen.“

Damit ist zu berücksichtigen: Baugenehmigung heißt nicht, dass auch gebaut wird. Vielmehr bleibt der tatsächliche Wohungsbau immer hinter den Genehmigungen zurück. Zudem liegen zwischen Genehmigung und tatsächlichem Bau oft ein bis zwei Jahre. Das heißt, dass jetzt schon absehbar ist: Auch wenn jetzt „Konjunkturhilfen“ von der Regierung beschlossen werden, setzt sich der „Absturz“ erst einmal fort.

Welche Problemlösungen sehen die Unternehmen?

Wohnungsbau WBS 70 Berlin (DDR)

Foto: Gunnar Klack

Die Lösungen, die die Bauunternehmen erwarten ergeben sich aus den oben genannten Hürden. Hier sollte durch die Politik korrigiert werden. Erinnert wird beispielsweise auch an Sonderabschreibungen wie in den 1990er Jahren.

Bayerische Bauunternehmer fordern auch „weniger Baunormen, die häufig Kosten in die Höhe treiben“. Darüber hinaus sehen sie im sogenannten „seriellen Bauen“ Möglichkeiten zur Kosteneinsparung. „Dabei kommen Fertigbauteile aus der Fabrik, also etwa ganze Wände oder sogar Wohncontainer.“

Ob sie hierbei an den Wohnungsbau in der DDR denken?


Paul Misar

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Gewerbebetrieb bei Immobilieneigentümern

Unter welchen Bedingungen betreiben Immobilieneigentümer einen Gewerbebetrieb und welche steuerlichen Folgen hat dies?

Gewerbebetrieb als Immobilieneigentümer

Für private Immobilieneigentümer sind ihre Immobilien in erster Linie Vermögensgegenstände. Sie wollen damit möglichst kein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG betreiben. Denn mit einem Gewerbebetrieb sind einige steuerliche Folgen verbinden, die sie vermeiden wollen. Beispielsweise wollen Sie im Fall einer Veräußerung den Gewinn steuerfrei vereinnahmen.

Dafür sollten auch folgende Bedingungen beachtet werden.

Gewerbebetrieb bei Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde neu geregelt, dass die Einnahmen und Entnahmen mit bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG sind. Das betrifft Anlagen

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern „mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)“ und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden „mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit“.

Gleichzeitig wurde für die „Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“ ab 01.01.2023 der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent eingeführt (§ 12 Absatz 3 UStG).

Darüber hinaus können Betreiber von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. In dem Fall wird für die Umsätze aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Betreiber eines Gewerbebetriebs sind gem. § 138 Absatz 1 und 1b AO grundsätzlich verpflichtet, ihrer Gemeinde die Eröffnung des Gewerbebetriebs anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 hat die Finanzverwaltung „aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie“ geregelt, dass die Betrieber der o. g. Photovoltaikanlagen darauf verzichten können, ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO anzuzeigen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.

Grenze für gewerblichen Grundstückshandel

Grundstücke können als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 (1) EStG einkommensteuerfrei veräußert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung zehn Jahre oder mehr vergangen sind.

Innerhalb der Zehnjahresfrist sind die Veräußerungsgewinne zu versteuern.

Gewerbebetriebe können bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags gem. § 9 (1) GewStG ihren Gewinn mindern, wenn zum Betriebsvermögen Grundstücke gehören, die nicht von der Grundsteuer befreit sind. Diese Kürzung entfällt jedoch beim gewerblichen Grundstückshandel.

Die Finanzbehörden gehen in der Regel von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn ein „enger zeitlicher Zusammenhang“ zwischen Anschaffung und Verkauf vorliegt. Demgemäß gilt als gewerblicher Grundstückshandel, wenn etwa innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Objekte veräußert werden.

Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 26.04.2023 (13 K 3367/20 G), begründet, dass nach der Rechtsprechung des BFH ist der Fünfjahreszeitraum jedoch nur ein Indiz ist. Darüber hinaus sind weitere besondere Umstände zu berücksichtigen, durch die der Beobachtungszeitraum verlängert wird. So darf der Grundstückseigentümer über die Vermietung und Verpachtung hinaus keinen „branchennahen“ Hauptberuf ausüben. Im Entscheidungsfall berücksichtigte der BFH auch, dass als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spricht vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart wurde und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre.

Das Urteil ist zur Revision beim BFH zugelassen.

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Zwangsversteigerung – Gewinn kann steuerpflichtig sein

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Der Gewinn ist gegebenenfalls zu versteuern.

Zwangsversteigerung ist privates Veräußerungsgeschäft

ZwangsversteigerungSteuerlich beurteilte das Finanzgericht Düsseldorf in einem Klagefall die Eigentumsübergang eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung als ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 (1) Einkommensteuergesetz (EStG).

Im dem Klagefall ging es um zwei Grundstücke des Klägers. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 selbst im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Im Jahr 2019 wurden die Grundstücke erneut zwangsversteigert.

Das Finanzamt bewertete die Zwangsversteigerungen als private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte den Gewinn als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 2 EStG).

Demgegenüber sah der Kläger im Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung eine „Enteignung“. Die die Zwangsversteigerung beruhe nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.

Das Finanzgericht beurteilte wie zuvor das Finanzamt die Zwangsversteigerung als willentliche Entscheidung des Eigentümers. Denn er könne ja die Versteigerung verhindern, indem er die Schuld tilgt. Das wäre demgegenüber bei einer Enteignung nicht möglich. Ob der Schuldner tatsächlich die finanzielle Schuld tilgen könne, sei unbeachtlich.

Zum Marktführer für Zwangsversteigerungen

Frist für steuerfreies Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bleiben gem. § 23 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei unter folgender Bedingung:

„Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“.

Deshalb ist es für die Steuerfreiheit auch wichtig, dass die 10-Jahresfrist eingehalten wird. Gerade bei Grundstücken ist das immer wieder eine Quelle für Fehlkalkulationen, geht es doch um den steuerlich entscheidenden Zeitpunkt.

Im konkreten Fall verwies der Kläger bei der Fristberechnung auf das Datum des Zuschlagbeschlusses, das nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots lag. Unter dieser Bedingungen sei die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.

Im Gegensatz dazu legte das Gericht für diese Fristberechnung das obligatorische Rechtsgeschäft zugrunde. Bei einer Zwangsversteigerung sei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Eigentumsübergang vollzogen wird, sei der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 Az. 2 K 2220/20 E

Paul Misar

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Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien

Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien ist vorübergehend wieder möglich. Welche Bedingungen müssen Investoren jedoch beachten, um sie nutzen zu können?

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für MietwohnungsneubauSeit dem 09.08.2019 gibt es eine neue steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit hofft die Regierung, dass private Investoren mehr neuen und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Denn sie können jetzt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG nutzen.

Worin besteht der steuerliche Vorteil für Investoren?

Investoren können unter bestimmten Bedingungen neben der regulären linearen AfA gem. EStG § 7 (4) von zwei Prozent, oder drei Prozent für Fertigstellung nach dem 31. 12. 2022 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % Sonderabschreibung nutzen. Für vier Jahre ergibt das insgesamt 28 % Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.

Beispielrechnung für Sonderabschreibung

Für ein Mehrfamilienhaus wurde am 20.05.2019 ein Bauantrag gestellt, Nach Fertigstellung im Juli 2020 wird  das Haus privat vermietet. Im Haus gibt es drei Wohnungen zu je 70 m². Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen 450.000 EUR. Bis zu maximal 5 % pro Jahr ist die Sonderabschreibung in voller Höhe nutzbar.

Die Sonderabschreibung wäre wie folgt zu berechnen:

zulässige Bemessungsgrundlage: 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
Gesamtbemessungsgrundlage: 2.000 EUR x 210 m² = 420.000 EUR

Folgende Beträge können als Abschreibung geltend gemacht werden:

1. Sonderabschreibung
Fertigstellungsjahr 2020: 5 % (nicht zeitanteilig) x 420.000 EUR = 21.000 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 21.000 EUR = 63.000 EUR

2. Lineare AfA
Fertigstellungsjahr 2020: 450.000 EUR x 2 % = 9.000 EUR, zeitanteilig 6/12 = 4.500 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 9.000 EUR = 27.000 EUR
Gesamte Abschreibung bis 31.12.2023: 115.500 EUR

Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 30 % beträgt die Steuerersparnis 34.650 EUR.

Ab 01.01.2024 beträgt der steuerliche Restwert 334.500 EUR (450.000 EUR ./. 115.500 EUR). Die Absetzung für Abnutzung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG.

Es ist wie folgt zu rechnen:

Restwert-Afa 334.500 EUR : 46,5 (46 Jahre und 6 Monate) = 7.193 EUR pro Jahr

 

Voraussetzungen für die neue Sonderabschreibung

Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen die Investoren einhalten, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:

  • Sie müssen in der Zeit vom 31.08.2018 bis 31.12.2021 neue Wohnräume zur Vermietung anschaffen oder errichten. Für Ferienwohnungen gilt die Förderung nicht. Ebenso wenig können Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen berücksichtigt werden.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 3.000 € je m² betragen.
  • Die steuerliche geförderte Wohnung muss mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden neun Jahren insgesamt 10 Jahre entgeltlich vermietet werden.
  • Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend wieder versagt.
  • Die Höhe der Sonderabschreibungen ist auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt.
  • Die Sonderabschreibungen können nur Antragstellern nutzen, die die Bedingungen für die  De-minimis-Beihilfen erfüllen – also beispielsweise innerhalb von drei Kalenderjahren nicht weitere Fördermittel von mehr als 200.000 € erhalten haben.

Mehr neue Wohnungen Sonderabschreibung?

Wenn man berücksichtigt, dass es oft sehr lange dauert, bis eine Baugenehmigung vorliegt, ist schon fast die Hälfte des Förderzeitraums abgelaufen. Zudem sind die Kapazitäten vieler Bauunternehmen so begrenzt, dass sie kaum noch mehr Wohnungen bauen können. Schließlich sind maximal 3.000 Euro förderfähiger Baukosten abzüglich überwiegend 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer und weiterer Baunebenkosten für die Städte und Ballungsräume mit hohen Kaufpreisen kaum zu halten.

ZDB-Präsident Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein warnte schon 2014:

„Wenn wir bei einer Wohnimmobilie von Baukosten in Höhe von 250.000 Euro und Grundstückskosten von 40.000 Euro, also von insgesamt 290.000 Euro ausgehen, dann musste der Bauherr vor wenigen Jahren noch 26.000 Euro (=8,3 %) an Nebenkosten tragen. Heute sind das 45.000 Euro, was 13,5 % entspricht.“

Außerdem müsste eine kostendeckende Kaltmiete dann rund 10,05 € pro m² betragen. Nach einer Studie des „Pestel-Intitutes“ gelten Mietkosten von durchschnittlich 7,50 € pro m² als „bezahlbar“.

Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Mittel, um ihr selbstgestecktes Ziel von 1,5 Millionen neuen Wohnungen in der laufenden Wahlperiode zu erreichen. Im Jahr 2018 wurden laut Statistischem Bundesamt aber nur 285.900 Wohnungen fertiggestellt. Das waren nur 1.100 Wohnungen mehr als 2017.

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Erhaltungsaufwand – Steuertipp für Vermieter

Erhaltungsaufwand bei vermieteten Immobilien dient nicht nur dazu, den Substanz- und Wohnwert zu erhöhen, sondern wird auch die Steuerlast zu senken.

Erhaltungsaufwand bei Vermietung

Erhaltungsaufwand - SteuertippWer ein bereits genutztes Haus oder eine genutzte Eigentumswohnung erworben hat, weiß, oft ist zunächst ein größerer Erhaltungsaufwand nötig: Die Wasserrohre sind alt, die Heizung heizt nicht mehr richtig, die Wärmedämmung fehlt oder entspricht nicht mehr den heutigen Anfoderungen…

Mit anderen Worten:  Umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind fällig.

Diese Erhaltungsaufwendungen werden sogar mit Steuernachlass gefördert, weil sie unter Umständen als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.

Doch hier gilt es aufzupassen!

Für Vermieter immer wieder eine Falle ist die steuerliche Abgrenzung zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungskosten. Denn falls
die Kosten für den Erhaltungsaufwand innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung/Herstellung höher sind als 15 Prozent der Anschaffungskosten, werden sie den Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG hinzugerechnet.

Steuerlich hat das zur Folge: Sie können nur einheitlich mit dem Kaufpreis des Gebäudes über 50 oder 40 Jahre abgeschrieben werden.

Zudem hat das  das Finanzgericht Münster entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, sogar in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und – bei Überschreiten dieser Grenze – zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielsweise Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.

Das bedeutet: Diese Kosten dürfen nicht sofort in voller Höhe steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sondern fließen mit in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Abschreibung (von zwei Prozent oder zweieinhalb Prozent) ein.

Tipp:

Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre entsprechenden Kosten für den Erhaltungsaufwand insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15-Prozent-Grenze bleiben. Oder beginnen Sie mit umfassenderen Modernisierungen erst nach dem dritten Jahr.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.09.2014, Az 8 K 4017/11 E, Revision IX R 22/15

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Vorfälligkeitsentschädigung – keine Werbungskosten

Vorfälligkeitsentschädigungen, die beim Immobilienverkauf gezahlt werden, um ein  bisher vermietete Objekt lastenfrei übereignen zu können, sind lt. Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten.

 Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Darlehen, das verkürzt genutzt wurde. Es fehlt insoweit der wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) mit den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wirtschaftlich folgt die Vorfälligketsentschädigung aus der Änderung des Darlehensvertrags, nicht aus dem Abschluss des Darlehensvertrags. Da diese für die lastenfreie Grundstücksübertragung erforderlich war, besteht der wirtschaftlicher Zusammenhang nicht mit der früheren Vermietung des Objekts, sondern mit der Veräußerung.

Ist die Veräußerung der Immobilie steuerbar, so fällt die Vorfälligkeitsentschädigung unter die Veräußerungskosten und kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts berücksichtigt werden. Ist die Veräußerung jedoch außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums und deshalb nicht steuerbar, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen Vermietung geltend gemacht werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.2.2014, IX R 42/13

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Grunderwerbsteuer ab 2014 auf Rekordhoch

Eine Reihe von Bundesländern hat zum Jahresanfang die Grunderwerbsteuer weiter erhöht. Wie andere Steuern auch dient dies natürlich vorrangig zum Stopfen der Schuldenlöcher der Länder.

Grunderwerbsteuern ab 01.01.2024

Bundesweit gibt es nur noch zwei Bundesländer, Bayern und Sachsen, die eine Grunderwerbsteuer von nur 3,5 Prozent erheben. Bis zum Jahr 2006 galt dieser Steuersatz bundesweit einheitlich:

  • Baden-Württemberg: 5 Prozent
  • Bayern: 3,5 Prozent
  • Berlin: 6 Prozent
  • Brandenburg: 6,5 Prozent
  • Bremen: 5 Prozent
  • Hamburg: 5,5 Prozent
  • Hessen: 6 Prozent
  • Mecklenburg-Vorpommern: 5 Prozent
  • Niedersachsen: 5 Prozent
  • Nordrhein-Westfalen: 6,5 Prozent
  • Rheinland-Pfalz: 5 Prozent
  • Saarland: 6,5 Prozent
  • Sachsen: 3,5 Prozent
  • Sachsen-Anhalt: 5 Prozent
  • Schleswig-Holstein: 6,5 Prozent
  • Thüringen: 5 Prozent

(Alle Angaben ohne Gewähr.)

Allerdings ist trotz der niedrigen Grunderwerbsteuer in Bayern der Immobilienkauf gerade in der Landeshauptstadt am teuersten. München ist auch 2013 der mit Abstand teuerste Wohnimmobilienstandort Deutschlands. Durchschnittlich 13,61 Jahreseinkommen werden in München für ein freistehendes Haus bezahlt.

In einem WELT-Artikel vom 02.01.2014 wird zur Anhebung der Grunderwerbsteuer in verschiedenen Bundesländern der Präsident des Immobilienverbands Deutschland (IVD), Jens-Ulrich Kießling zitiert:

„Statt eines Wettbewerbs um die günstigsten Steuersätze ist ein Wettlauf um die höchsten Steuersätze entstanden“.

Denn neben der hohen Verschuldung der Bundesländer sieht er eine Ursache für diesen „Wettlauf“ darin, dass nach den Regeln des Länderfinanzausgleichs die Länder ihre Steuersätze erhöhen müssen, um nicht Einnahmeverluste infolge niedrigerer Steuern selber tragen zu müssen.

Mit der Verschuldung steigt Grunderwerbsteuer

Das Statistische Bundesamt hat für die Länder und Kommunen zum Ende des Jahres 2020 folgende Pro-Kopf Verschuldung in Euro errechnet:

Baden-Württemberg: 5.172
Bayern: 2.414
Berlin: 16.307
Brandenburg: 7.981
Bremen: 57.823
Hamburg: 19.818
Hessen: 9.554
Mecklenburg-Vorpommern: 6.255
Niedersachsen: 9.821
Nordrhein-Westfalen: 12.832
Rheinland-Pfalz: 10.721
Saarland: 17.895
Sachsen: 1.819
Sachsen-Anhalt: 10.852
Thüringen: 8.387
Schleswig-Holstein: 12.548

Angesichts dieser Zahlen erscheint die Erklärung von Jens-Ulrich Kießling wohl sehr plausibel. Zudem erscheint es plausibel, warum gerade auch in Sachsen Immobilien sehr begehrt sind.

Siehe auch: Grunderwerbsteuer in aller Munde – Besonderheiten und BFH-Rechtsprechung

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Höhere Grunderwerbsteuer für Immobilien

Zum 01.01.2012 haben weitere Bundesländer die Grunderwerbsteuer erhöht. Damit wird der Kauf von Immobilien in diesen Ländern um ca. 1 – 1,5 Prozentpunkte teurer. Die Bundesländer sicherten sich 2010 aus der Grunderwerbsteuer Einnahmen in Höhe von rund 5,3 Mrd. Euro.

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist beim Erwerb eines Grundstücks vom Erwerber zu entrichten. In Deutschland erheben die Bundesländer 2012 zwischen 3,5 % und 5 % der Bemessungsgrundlage als Steuern gemäß Grunderwerbsteuergesetz:

Bayern3,5 %
Berlin5,0 %
Brandenburg5,0 %
Baden-Württemberg5,0 %
Bremen4,5 %
Hamburg4,5 %
Hessen*3,5 %
Mecklenburg-Vorpommern3,5 %
Niedersachsen4,5 %
Nordrhein-Westfalen5,0 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Saarland4,0 %
Sachsen3,5 %
Sachsen-Anhalt4,5 %
Schleswig-Holstein5,0 %
Thüringen5,0 %

* Die Regierung des Landes Hessen plant, die Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 2013 von derzeit 3,5 auf 5 Prozent zu erhöhen.

Auch wenn sich damit für Immobilienkäufer die Kaufnebenkosten erhöhen, wird allein durch die Grunderwerbsteuer eine Immobilie nicht unrentabel. Sie muss lediglich für die Finanzierung und für die Renditeberechnung wie andere Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten in die Gesamtkalkulation einbezogen werden.

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Steuern sparen mit Immobilien

„Steuern sparen mit Immobilien“

Das wäre wohl die richtige Überschrift gewesen. Statt dessen hieß sie im HANDELSBLATT vom 02.09.2011 „Wie Eigenheimbesitzer Steuern sparen können„.

Dabei wurden 3 Varianten durcheinander gewirbelt:

1. Steuern sparen mit einem denkmalgeschützten „Eigenheim“,

2. Steuern sparen mit einer denkmalgeschützten vermieteten Immobilie (ob Haus oder Eigentumswohnung ist gleich) und

3. Steuern sparen mit „Wohn-Riester“.

Wenn schon die Autoren Dirk Wohleb und Dörte Jochims zumindest bei der Veröffentlichung des Beitrages im Internet nicht darauf geachtet haben, dass dieser „Ratgeber“ auch sachlich richtig ist, dann sollten Sie sich zumindest nicht irritieren lassen … es könnte sehr teuer werden.

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